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Zinsschranke nach § 4h EStG

Die Zinsschranke wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 in das deutsche Steuerrecht eingeführt. Vor Einführung dieser Regelung war es einigen international tätigen Unternehmen möglich, steuerlich abzugsfähige Zinsaufwände in Deutschland, Zinserträge aber im Ausland erfassen zu lassen. Die Zinsschranke soll dieser Entwicklung entgegenwirken.
Als Folge der Zinsschranke sind Zinsaufwendungen zwar als Betriebsausgabe abziehbar, jedoch nur bis zur Höhe der im Unternehmen angefallenen Zinserträge. Hierbei ist zu beachten, dass die Zinsschranke erst dann greift, wenn die Zinsaufwendungen, welche die Zinserträge übersteigen, mehr als 3 Million Euro betragen. Über die Grenze der Zinserträge hinaus ist der Abzug auf 30% des steuerlichen EBITDA begrenzt.


Unter Zinsaufwendungen und –erträgen im Sinne der Zinsschrankenregelung sind zum einen Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert oder erhöht haben, und zum anderen Abzinsungen unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Kapitalforderungen bzw. Verbindlichkeiten zu verstehen. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Zinsschranke grundsätzlich nur Erträge und Aufwendungen aus der Überlassung aus Geldkapital erfasst, nicht aus der Überlassung von Sachkapital. Allerdings kann auch die Abtretung einer Forderung aus der Überlassung von Sachkapital eine Überlassung von Fremdkapital darstellen.
Für das Factoringgeschäft bedeutet die Zinsschranke, dass unechtes Factoring (Forderungskauf ohne Übernahme des Delkredererisikos) als Fremdkapitalüberlassung angesehen wird, so dass Zinsertrag und -aufwand im Sinne der Zinsschrankenregelung vorliegen. Im Gegensatz hierzu wird das echte Factoring (Forderungskauf mit Übernahme des Delkredererisikos) grundsätzlich nicht als Fremdkapitalüberlassung angesehen. Allerdings ist es aufgrund einer sog. Billigkeitsregelung im Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Zinsschranke vom 04. Juli 2008 (Az. IV C 7 – S 2742-a/07/10001) möglich, dass Factor (Zessionar) und Factoringkunde (Zedent) bei dem für den Factor/Zessionar örtlich zuständigen Finanzamt einen übereinstimmenden schriftlichen Antrag stellen, dass das echte Factoring als Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Abs. 3 EstG zu behandeln ist. Im Falle eines solchen Antrags hat der Factor/Zessionar nachzuweisen, dass der Factoringkunde/Zedent gegenüber seinem örtlich zuständigen Finanzamt eine schriftliche und unwiderrufliche Erklärung abgegeben hat, in der er sich mit der Erfassung der Zinsanteile als Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke einverstanden erklärt. In Bezug auf die Erfassung als Zinserträge beim Factoringkunden/Zedenten hat der Factoringkunde/Zedent eine entsprechende Erklärung seitens des Factors/Zessionars nachzuweisen.
Entgelte für die Übernahme des Delkredererisikos sowie andere Kosten (z.B. für die Übernahme der Debitorenbuchhaltung durch den Factor) sind jedoch in keinem Fall als Zinserträge oder –aufwendungen im Sinne der Zinsschrankenregelung zu qualifizieren.

 

Die Artikel zu Recht und verwandten Themen dienen nur der allgemeinen Information, jedoch nicht der Rechtsberatung. Insbesondere kann hierdurch eine juristische Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzt werden. Das Geltendmachen von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen, da keine Haftung für den Inhalt der Artikel übernommen wird, insbesondere nicht im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen.