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Lieferanten behalten sich bei Lieferung von Waren regelmäßig das Eigentum an der von ihnen gelieferten Ware vor, bis der komplette Kaufpreis bezahlt ist. Der Belieferte darf im ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang die Ware weiterverkaufen, mit der Maßgabe, dass er den ihm aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Zahlungsanspruch gegen Dritte im Voraus an den Lieferanten abtritt.