In der Insolvenz kann derjenige Gläubiger, der geltend machen kann, dass sich in der Insolvenzmasse Gegenstände befinden, die ihm selbst und nicht dem Schuldner gehören, Herausgabe hiervon gem. § 47 Insolvenzordnung (InsO) verlangen. Gegenstand des entsprechenden Aussonderungsanspruches kann eine aussonderungsfähige Sache, ein entsprechendes Recht oder auch eine Forderung sein. Zur Aussonderung berechtigen u. a. Forderungen, die im Rahmen des echten Factoring von einem Factoring-Kunden an einen Factor abgetreten wurden.
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