Factoring-Unternehmen unter Aufsicht
Unternehmen, die Factoring im Sinne vom § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG in einem erlaubnispflichtigen Umfang erbringen, sind seit dem 25.12.2008 erlaubnis- und aufsichtspflichtige Finanzdienstleistungsinstitute. Sie sind daher einer eingeschränkten Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank unterworfen.
Da Factoring jedoch gegenüber anderen Finanzdienstleistungen und vor allem gegenüber Bankgeschäften Besonderheiten aufweist und die Factoringanbieter zudem überwiegend mittelständisch geprägt sind, müssen als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassene und beaufsichtigte Factoring-Unternehmen eine Vielzahl von aufsichtsrechtlichen Vorschriften nicht anwenden; so brauchen sie insbesondere kein Mindestanfangskapital vorhalten und bleiben bei ihrer Solvabilitäts- und Liquiditätssteuerung weitgehend frei. Nichtsdestotrotz haben als Finanzdienstleistungsinsitute zugelassene und beaufsichtigte Factoring-Unternehmen seit Dezember 2008 eine Vielzahl von Pflichten einzuhalten. Es handelt sich hierbei vor allem um organisatorische Pflichten (v.a. zum Risikomanagement) sowie um Melde- und Anzeigepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden. Hinzukommen Prüfungsrechte der Aufsichtsbehörden und die Pflicht zur Übernahme der Aufsichtskosten.
Alle Mitglieder unseres Verbands unterliegen als Finanzdienstleistungs- oder Kreditinstitute der Aufsicht durch BaFin und Bundesbank; sofern es sich um bedeutende Kreditinstitute („significant institutions“ – Sis) handelt, unterfallen diese der direkten Aufsicht durch die EZB.
Der positive Nebeneffekt der Einstufung als erlaubnis- und aufsichtspflichtige Finanzdienstleistungsinstitute aufgrund der eingangs erläuterten Änderung des KWG durch das Jahressteuergesetz 2009 ist die Anwendbarkeit der bisher als „Bankenprivileg“ bezeichneten Gewerbesteuererleichterung nach § 19 GewStDV. Dies bedeutet, dass Factoring-Unternehmen sich für die Finanzdienstleistung Factoring gewerbesteuerneutral refinanzieren können. Hierdurch werden horizontale Wettbewerbsnachteile gegenüber dem konventionellen Kreditgeschäft sowie die Benachteiligung deutscher Factoringanbieter im Vergleich zu ausländischen Factoring-Unternehmen beseitigt.
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